Von Wolf Stegemann
Freiheitsrechte der Bürger wurden gem. Art. 48 Abs. 2 Satz 2 der Weimarer Verfassung „bis auf weiteres“ durch die „Reichstagsbrandverordnung“ des Reichspräsidenten Paul von Hindenburg am 28. Februar 1933 außer Kraft gesetzt. Der offizielle Name der Verordnung lautete: „Zur Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte“. Sie wurde gemäß § 1 der „Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat“ aufgehoben: Artikel 114 Verbot von Beschränkungen der persönlichen Freiheit, Artikel 115 Unverletzlichkeit der Wohnung, Artikel 117 Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis, Artikel 118 Meinungs- und Pressefreiheit, Artikel 123 Versammlungsfreiheit, Artikel 124 Vereinigungsfreiheit und Artikel 153 Recht auf Eigentum. Unter dem Begriff „Schutzhaft“ wurden Regimegegner und andere missliebige Personen – darunter vorwiegend Juden, Sozialdemokraten und Kommunisten – gleich nach der Einführung im März 1933 in „Schutzhaft“ genommen, in Gefängnisse, alte Fabrikanlagen, Konzentrationslager oder in als Gefängnisse benutzte Kellerräume in Rathäusern und öffentlichen Gebäuden gebracht. Etliche von ihnen wurden nach ein paar Wochen wieder entlassen. Andere blieben. Gerichtlicher Schutz gegen die Inhaftierung stand dem Gefangenen nicht zu. § 7 des 3. Gestapo-Gesetzes vom 10. Februar 1936 ordnete ausdrücklich an, dass Verfügungen und Angelegenheiten der Gestapo nicht der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegen. Auch gegen die in der „Schutzhaft“ regelmäßigen Misshandlungen bis hin zum Tod bestand kein Rechtsschutz. Der Aktenvermerk „RU“ (Rückkehr unerwünscht) bei einem KZ-Häftling kam einem Todesurteil gleich. Weiterlesen