Entnazifizierung (19): Als Kreisfunkstellenleiter will der „Alte Kämpfer“ der NSDAP, Peter Frank, nur Schallplatten verkauft haben – die Spruchkammer glaubte ihm

Von Wolf Stegemann

Was er nun wirklich war, kann man nur spekulieren, denn einmal steht in seinen Entnazifizierungsunterlagen Rundfunkreporter und Musiker, an anderer Stelle Rundfunkhändler. Vermutliche beides. Der 1902 in Mainz geborene und in der Rothenburger Schmiedgasse 19 wohnende Peter Frank wurde am 31. Januar 1947 in einer mündlichen Verhandlung entnazifiziert und wegen seiner nationalsozialistischen Überzeugung, der er durch Aktivitäten in der Partei öffentlich zum Ausdruck brachte, als „Belastet“ in die Gruppe III mit den üblichen Auflagen eingestuft. Darunter das Verbot, nicht mehr als Journalist oder Rundfunkkommentator zu arbeiten.

Der Partei hielt er die Treue von 1927 bis zum Untergang

Wegen seines frühen Eintritts in die NSDAP galt Peter Frank nach 1933 als privilegierter „Alter Kämpfer“. Der Partei war er 1927 aus Überzeugung beigetreten und hielt ihr Treue bis zum Untergang. Aufgrund seines Berufs als Rundfunk- und Musikalienhändler machte ihn die Partei zum Kreisfunkstellenleiter. Als solcher war er verantwortlich bei öffentlichen Übertragungen aus dem Rundfunk, zum Beispiel wenn die angetretene SA und Hitlerjugend auf dem Marktplatz den Hitler-Reden lauschten, das technische Equipment aufzubauen. Daher legte ihm die Spruchkammer zur Last, „dass er schon vor 1933 die Propaganda der NSDAP mittels Lautsprecheranlage auf die Straße übertragen hat“. Dies bestritt Peter Frank und behauptete, dass er lediglich Werbung für den Schallplattenverkauf gemacht hätte, aber weder vor noch nach 1933 propagandistisch tätig geworden zu sein. Er gehörte auch der SA an. Die Mitgliedschaft hat er allerdings 1933 mit der im NS-Kraftfahrkorps (NSKK) getauscht, wo er bald zum Truppführer aufstieg. Zwei weitere Mitgliedschaften in NS-Organisationen waren ohne große Bedeutung.

Geschäfte mit der Partei gemacht – aber kein Nutznießer gewesen

Von Bedeutung hielt die Spruchkammer Rothenburg allerdings seine Geschäftemacherei mit der Partei, was die Kammer als einen erschwerenden Tatbestand einer Nutznießerschaft als Folge einer Entschuldung bewertete. Auch dies stritt Frank ab, denn er habe lediglich ein Darlehen bekommen, für das er eine Kaution stellen musste. Zur Entschuldung sei es aber nicht gekommen, was ihm die Kammer schließlich glaubte. Auch die ihm vorgehaltene u. k.-Stellung (als „unabkömmlich“ kein Kriegsdienst), in die er nach drei Monaten Soldatsein wieder nach Hause zurückkehren konnte, sei auf eine Kriegsverletzung zurückzuführen. Im Fazit schrieb die Spruchkammer über Peter Frank:

„Die Zeugenaussagen bezeichnen den Betroffenen zwar als guten Nationalsozialisten, doch konnte man sich mit ihm über die Partei und die NS-Politik, auch wenn sie in scharfer Kritik bestand, unterhalten, ohne Gefahr zu laufen, von ihm gemeldet oder denunziert zu werden. Der Betroffene hat den Beweis erbracht, dass er politisch Andersdenkende in Schutz gegenüber der Kreisleitung genommen und dabei selbst Unannehmlichkeiten gehabt hat. Andererseits hat er gewisse Anordnungen der Partei nicht befolgt und sich selbst der Gefahr einer Bestrafung ausgesetzt (Schallplatten).“

Dennoch als „minderbelastet“ eingestuft

Da er das Amt des Kreisfunkstellenleiter angeblich nur „geschäftsmäßig“ betrieben hatte, wurde dies nicht mehr als belastend angesehen. Belastend blieb formell noch sein Status als „Alter Kämpfer“ und die Tatsache, dass er der Partei bis zum Zusammenbruch die Treue gehalten hatte. Das reichte aus, ihn nach den Vorschriften als „minderbelastet“ in die Gruppe III mit einer dreijährigen Bewährungszeit einzustufen.

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Quelle: Staatsarchiv Nürnberg. Spruchkammer Rothenburg ob der Tauber, 7404/Ro/F
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