Sondergericht (2): Blick nach Windsbach – Mitte 1933 kein Gnadenerlass vom bayerischen Justizministerium für den 70-jährigen jüdischen Pferdehändler Josef Bär

Gefangenenbucg Nürnberg mit der Josef Bär-Eintragung (Ausriss)

Gefangenenbuch Nürnberg mit der Josef Bär-Eintragung (Ausriss)

Von Wolf Stegemann

Eine dünne und erkennbar nicht vollständige Akte über eine gescheiterte Gnadensache gibt Auskunft darüber, wie bereits wenige Wochen nach Hitlers Machtübernahme die Behörden reagierten, wenn es um „Judensachen“ ging. Dies musste der 70-jährige Windsbacher Pferdehändler Josef Bär und seine Frau Ida zwischen März und Juni 1933 erfahren.

Am 23. und 24. März 1933 behauptete Josef Bär in zwei Fällen bei Bekannten in der Windsbach Umgebung und auf dem Nürnberger Viehmarkt, Angehörige der NSDAP hätten einen Juden aus der Wohnung in ein Auto geschleppt, sodann seine Hirnschale eingeschlagen, die Finger und das Geschlechtsteil abgeschnitten. Diese Behauptungen wurden der Polizei gemeldet. Damit hatte Bär gegen das erst seit zwei Tagen geltende „Reichsgesetz zur Abwehr heimtückischer Angriffe gegen die nationale Erhebung vom 21. März 1933“ verstoßen. Das Sondergericht Nürnberg verurteilte ihn am 17. Mai 1933 zu fünf Monaten Gefängnis. „Sein Leumund war bisher ungetrübt.“ Er trat diese Strafe am gleichen Tag in der Gefangenenanstalt Nürnberg an. Am 12. September wurde er entlassen.
Das Bayerische Staatsministerium für Justiz in München lehnte die Gesuche seiner Frau Ida um vorzeitige Entlassung nach Verbüßung von Dreiviertel der Haftzeit auf dem Gnadenwege für den alten und nicht vorbestraften Mann am 10. Juli 1933 ab: „Die Gesuche eignen sich nicht zur Berücksichtigung. Das ist zu eröffnen“ (Az. 11048-Nr. 9909).

Die Familie Bär war seit Generationen in Windsbach und Umgebung gut angesehen. Josef Bär wurde am 24. April 1863 in Windsbach geboren, wo er auch verheiratet lebte und als Viehhändler tätig war. Seine Eltern waren Lämmlein und Fanny Bär. Josef und Ida Bär  hatten einen erwachsenen und in der Familie nicht mehr lebenden Sohn.
Nach Ablauf von Dreiviertel der Haftstrafe stellte Josef Bärs Frau Ida ein Gesuch, dass die Reststrafe ihres Mannes auf dem Gnadenwege erlassen werden möge. Ein normaler juristischer Vorgang, der bei nicht vorbestraften Gefangenen mit geringer Haftstrafe und guter Führung meist positiv entschieden wurde. Nicht so bei dem Juden Josef Bär.
Der Direktor der Gefangenenanstalt Nürnberg bescheinigte dem 70-jährigen Josef Bär in einem Gutachten vom 21. Juni 1933, dass er fleißig sei und sein Verhalten zu keinen Beanstandungen führte. Er schrieb aber auch:

 „Jedoch im Hinblick auf die Art des Deliktes [ist ein] restloser Strafvollzug bei dem haftfähigen Gefangenen zur Erreichung des Strafzweckes angezeigt.“

Dass Josef Bär „seelisch und gesundheitlich“ nicht belastet war, bescheinigte ein Medizinalrat am 19. Juni 1933 in einem Gutachten:

„Keine Befürchtung eines seelischen Zusammenbruchs. Bär ist weiterhin haftfähig.“

So blieb Josef Bär bis zum Ende seiner Strafe im Gefängnis. Über sein und seiner Ehefrau weiteres Schicksal ist nichts bekannt.

  • Bemerkenswert ist, dass auf keinem Formular im Verfahren Josef Bär die Religionszugehörigkeit steht. Der Grund: Die Formulare stammten noch aus der Zeit der kurz vorher zu Ende gegangenen Weimarer Republik. Da hat es offensichtlich keine formalen Hinweise auf die Religion von Delinquenten gegeben.

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Quelle: Staatsarchiv Nürnberg, Bestand: Anklagebehörde bei dem Sondergericht  Nürnberg, Nr. 1
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