Die 20-jährige Betty Kößer bekannte sich zu ihrem christlichen Glauben, wurde verurteilt, verlor ihren Arbeitsplatz in der Rothenburger Volksbank und beging in Berlin Suizid

„Auf Grund Ihres bisherigen Verhal­tens gegenüber der DAF und insbeson­dere auf Grund Ihrer Stellungnahme und Ihrer Erklärung am 9. ds., daß Sie nicht in der Lage seien dem Führer und Reichskanzler Adolf Hitler, dem Schöpfer des Großdeutschen Reiches am 10. April 1938 Ihre Ja-Stimme zu gehen, zu wel­chem sich über 99 Prozent der Wahlbe­rechtigten deutschen Blutes bekannten, wurde vom gesamten Vorstand und Aufsichtsrat einstimmig beschlossen, Sie aus unseren Diensten zu entlassen, da wir es als eine Ungeheuerlichkeit finden, in einer so schicksalsschweren Stun­de dem Führer die Gefolgschaft zu ver­sagen. Unter Bezahlung Ihres Gehaltes bis Ende des Monats und der Ihnen zustehenden tariflichen Sonderzahlung für den Monat April ac. werden Sie zum Ende des Monats April 1938 entlassen und zwar in der Weise, daß Sie ab heute beurlaubt sind. Zeugnis erhalten Sie noch zugesandt.“ – 14. April 1938 – Der Bankvorstand.

Betty K., 20 Jahre alt

Betty Kößer, 20 Jahre alt; entnommen FA

Vor dem Ehrengericht in Nürnberg

Die, welche dieses Kündigungsschreiben der Rothenburger Volksbank im April 1938 in ihrer Wohnung in der Schweinsdorfer Straße erhalten hatte, war die gerade 20 Jahre alt gewordene Rothenburgerin Betty Kößer. Noch im Mai 1935 wurde die kaufmännische Angestellte in der Volksbank im Reichsberufswettkampf auf Gauebene wegen guter Arbeit und Zuverlässigkeit mit einer Urkunde ausgezeichnet. Der Kündigung ihres Arbeitsgebers vorangegangen war ein Urteil des Nürnberger nationalsozialistischen „Ehren- und Disziplinargerichts der Deutschen Arbeitsfront“, Gau Franken, vom 26. Oktober 1937, das vom Vorsitzenden Heberlein aufgrund der Hauptverhandlung am gleichen Tag wegen „Beleidigung des Reichsorganisationsleiters Dr. Ley und der DAF“ gegen die Rothenburgerin erlassen wurde (Akt-Zch. 7 neu I/1292 E 350/37). Darin wird „zu Recht erkannt“, dass die „Angeklagte“ wegen Verstosses gegen § 2 Abs. 1 KDO der DAF für die Dauer von drei Jahren ausgeschlossen wird, ihr die Befähigung zur Bekleidung von Ämtern innerhalb der DAF für dauernd aberkannt wird“. Es mag sonderlich erscheinen, vielleicht zur Demütigung der Angeschuldigten dienen, dass auf dem vorgedruckten Teil des Urteils für das Mädchen das Wort „Angeklagte“ steht, was auch nach damaliger Strafprozessordnung nur bei  Strafgerichten zulässig war. Das Ehrengericht war aber kein Strafgericht. Daher wird in der schriftlich ausgearbeiteten Begründung des Urteils auch „nur“ von Angeschuldigter gesprochen.

Gericht stellte fest: „Ungeheuerlichkeit gegenüber dem Führer“

Warum stand Betty Kößer aus der Schweinsdorfer Straße vor dem Disziplinargericht der Deutschen Arbeitsfront? Mit einem Satz erklärt: Sie war so mutig, öffentlich zu bekennen, dass sie aus religiöser Überzeugung als Christin genug hatte von den ständigen Schmähungen der Kirche durch Partei und ihren Funktionären. Daher war sie auch aus dem Bund Deutscher Mädel ausgetreten und gab ihr Mitgliedsbuch der Deutschen Arbeitsfront zurück. Die NS-Organisation ermahnte sie zuerst, dann wurde sie vor dem Ehren- und Disziplinargericht der DAF angeschuldigt und schließlich mit Urteil aus der Organisation und dann von ihrem Arbeitgeber, der Bank, entlassen mit der Begründung, ihr Verhalten sei eine  „Ungeheuerlichkeit gegenüber dem Führer“. Danach verließ Betty Kößer Rothenburg, zog nach Berlin, hatte eine unglückliche Liebe und beging Suizid.

Die Urteilsbegründung des Disziplinargerichts dokumentiert die ganze Verlogenheit, Infamie und Selbstgerechtigkeit der damaligen Behörden, der Partei, des Staates, der Gerichte, wenn sie davon sprachen, wie segensreich die Partei wirke und wie unheilvoll die Kirchen seien, dass es der jungen Frau an Anstand mangele, wenn sie dies nicht anerkenne, wo sie doch dankbar sein müsse, dass sie die Möglichkeit, ihre Religion auszuüben, einzig der NSDAP zu verdanken habe. Hier der ungekürzte Wortlaut des Urteils gegenüber einer jungen Frau, die ihr Christentum lebte.

„Die Angeschuldigte ist seit 1. 8. 35 Mitglied der Deutschen Arbeitsfront. Ihr ist zur Last gelegt, gegen § 2. Abs. 1 der EDO der DAF dadurch verstoßen zu haben, daß sie in einem Schreiben sowohl an die Deutsche .Arbeitsfront, als auch deren Leiter, Dr. Robert Ley, beleidigte. Der erhobenen Beschuldigung liegt folgender Tatbestand zugrunde: Die Angeschuldigte ist am 26. 9. 17 in Rothenburg o. d. T. geboren und ledige Bankangestellte. Sie ist evangelisch und sehr religiös veranlagt und verkehrt auch viel in Kreisen der evangelischen Geistlichkeit. Weiterhin war sie Angehörige des Bundes Deutscher Mädel, ist aber aus diesem wieder ausgetreten, weil ihr die Haltung desselben in religiöser Absicht nicht entsprochen hat, am 4. Mai 1937 schickte sie an die Kreisverwaltung Rothenburg folgenden Brief:

Betty Kößer: „Verunglimpfung meines Christenglaubens“

In der Anlage gebe ich Ihnen mein Mitgliedsbuch zurück und erkläre hiermit meinen Austritt aus der DAF. In dem Aufruf Dr. Ley’s zum 1. Mai sind in diesem Jahr wieder einige Stellen, die eine Verunglimpfung meines Christenglaubens darstellen und es ist für mich unmöglich weiter in einer gemeinsamen Front unter einem solchen Menschen zu arbeiten. Zu „der Lüge vom Jammertal dieser Erde …“ muß ich noch sagen, daß jeder nüchterne Mensch zugeben muß, daß es in der Welt und in Deutschland genug Jammer gibt. Man braucht ja nur einmal in die Gefängnisse und Krankenhäuser oder auf die Friedhöfe schauen. Und dann noch all die verborgene Not, die durch Haß, Streit, Neid und Sünde entsteht. Aber in diese Wirklichkeit hinein läßt Gott die Botschaft verkündigen: Siehe ich ver­kündige euch große Freude! Euch ist der Heiland geboren …, der Heiland, der auf freier Gnade dir schenkt ein neues Leben, das über Tod und Sünde siegt. Wenn ein Mensch einmal begriffen hat, daß diese Botschaft für ihn ganz persönlich gilt, dann hält eine tiefe, stille Freude Einzug in sein Leben, die durch keinen Jammer und kein Elend vertrie­ben werden kann. Was ist dagegen die gekünstelte lärmende Fröhlichkeit einiger Stunden, hinter der sich doch ein ruheloses, unbefriedigtes Herz versteckt.“

Das Urteil; entnommen FA

Das Urteil; entnommen dem “Fränkischen Anzeiger”

„Starke Verfechtering ihrer religiösen Anschauung“

Sie erklärte ihren Austritt aus der DAF. Diesen Austritt, welcher ohne Wissen der Eltern und des Betriebsführers der Angeschuldigten erfolgte, mußte sie dann auf Drangen ihres Vaters, sowie auf Wunsch des Betriebsführers wieder zurückneh­men.

In der Hauptverhandlung gab die Angeschuldig­te die ihr zur Last gelegten Verfehlungen zu. Es ha­be ihr zwar fern gelegen, Dr. Ley beleidigen zu wollen, sie habe jedoch als überzeugte Christin und starke Verfechterin ihrer religiösen Anschau­ung die Äußerungen des Dr. Ley als Schmähungen des Christentums aufgefaßt. Ihren Austritt aus der DAF habe sie deswegen erklärt, weil sie in einer solchen Gemeinschaft, welche gegen die Kirche arbeite, nichts mehr zu suchen habe. Die Rückgän­gigmachung dieser Austrittserklärung sei gegen ihren Willen erfolgt und wenn sie das 21. Lebens­jahr erreicht habe, trete sie trotzdem aus. Sie kenne ganz genau das Ziel der NSDAP in bezug auf die Religion. Auf einer Tagung des BDM im Hochlandlager habe die Gauführerin Königsbauer ihren Führerinnen gegenüber zum Ausdruck gebracht, daß es sich nicht um den Kampf gegen den politischen Katholizismus  handle, sondern um die Vernichtung des Christenglaubens überhaupt. Unter solchen Umständen könne man ihr nicht zumuten, länger im BDM zu bleiben und sie habe auch mit einer Anzahl gleichgesinnter Mädchen die Folgerungen gezogen, trotzdem sie für den BDM  früher alles geopfert habe. Sie glaube an den Herrn Jesus Christus als den allein Seligmachenden und lasse sich von diesem Glauben nicht abbringen, ganz gleich, was auch kommen möge.

Es kann keinen Zweifel darüber geben, daß die Angeschuldigte stark religiös veranlagt ist und daß ihre Verfehlungen auch darauf zurückzuführen sind. Der unheilvolle Einfluß, den gewisse kirchliche Kreise gerade auf junge Menschen mit noch verhältnismäßig geringem Eigenwillen auszuüben vermögen, ist aus diesem Fall wieder einmal deutlich ersichtlich. Die Angeschuldigte gibt selbst zu, auf irdische Freuden verzichten zu wollen, obwohl sie ein junges gesundes Mädchen ist, welches von der Natur mit einer schönen Gestalt ausgestattet und einmal das Vorbild einer deutschen Mutter sein könnte.

„Schwere Beleidigung des Reichsorganisationsleiters Pg. Dr. Ley“

DAF-Mitgliedsbuch

DAF-Mitgliedsbuch

So verbringt sie aber ihre Jugend und damit den wertvollsten Teil ihres Lebens mit Grübeln und Nachhängen, ohne zur Bearbeitung derart verwickelter Dinge selbst reif genug zu sein. Alle Bemühungen, sie zu einer vernünftigen Auffassung zu bringen, scheiterten an ihrer starren Haltung und es handelt sich bei ihr auch um einen jener Menschen, welche bereit sind, als Märtyrer für ihre Idee einherzugehen. Dieser Gesamteinstellung entspricht auch der Brief, den die Angeschuldigte schrieb und der eine schwere Beleidigung des Reichsorganisationsleiters Pg. Dr. Ley, sowie der DAF überhaupt darstellt.

„Abfällige Äußerungen in der niedrigsten Form“

Der Inhalt dieses Briefes entspricht nicht der Wahrheit: Die Angeschuldigte hat seit 1933 Gelegenheit genug gehabt, das segensreiche Wirken der Partei auf allen Gebieten des Lebens mit eigenen Augen beobachten zu können und sie muß auf Grund der Vorgänge in Russland und Spanien wissen, dass die Kirche beider Konfessionen ihren Bestand und sie Möglichkeit der Ausübung einer Religionstätigkeit einzig und allein der NSDAP verdankt. Trotz dieses Wissens hat sie sich und nach ihrer Darlegung im vollen Bewußtsein der Auswirkungen nicht gescheut, gegen die DAF und deren Leiter abfällige Äußerungen in der niedrigsten Form zu gebrauchen.

Wer sich so verhält, ist nicht würdig, sich in der Gemeinschaft der Schaffenden und anständig denkenden und handelnden deutschen Volksgenossen aufhalten zu dürfen. Da die Angeschuldigte selbst erklärte, daß sie nach der Erreichung des 21. Lebensjahres ihre gegenwärtig erzwungene Mitgliedschaft wieder lösen wird, hat sie damit ihre grundsätzliche Interessenlosigkeit an der Volksgemeinschaft zum Ausdruck gebracht. Sie war daher auf die Dauer von drei Jahren aus der Deutschen Arbeitsfront auszuschließen. Wegen Fehlens jeglicher Voraussetzungen musste ihr die Befähigung zur Bekleidung von Ämtern in der DAF für dauernd aberkannt werden. Heberlein, dem 26. November 1937.“

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Zur Sache: Deutsche Arbeitsfront (DAF)

Dr. Ley

Dr. Ley (DAF)

Mit sozialrevolutionären Parolen umwarb die NSDAP die Arbeiterschaft. Was aber davon zu halten war, erwies sich Anfang Mai 1933 bei der Zerschlagung der Gewerkschaften. Sie wurde zwar als erster Schritt auf dem Weg zur „Überwindung des Klassenkampfes“ bezeichnet, doch entpuppte sie sich rasch als bloße Entrechtung der Arbeitnehmer: Am 10. Mai 1933 wurde an die Stelle der Arbeitnehmerorganisationen die DAF unter Reichsleiter Ley gesetzt.

Die DAF sollte die Interessen der Arbeitnehmer wahrnehmen durch „Bildung einer wirklichen Volks- und Leistungsgemeinschaft“, doch hatte sie spätestens nach dem „Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit“ vom 20. Januar 1934 nur noch beratende Funktion bei tariflichen Fragen, die nun weitgehend durch die nach dem Führerprinzip bestimmten staatlichen „Treuhänder der Arbeit“ geregelt wurden. Die Machtlosigkeit der DAF wurde bemäntelt mit einem Riesenaufwand an Propaganda, der durch Zwangsbeiträge (1,5 % vom Lohn) der offiziell freiwilligen Mitglieder (1942: 25 Millionen) finanziert wurde.

Die DAF war zuständig für die Ausschmückung der Arbeitsplätze (Amt „Schönheit der Arbeit“), den „Reichberufswettkampf, kulturelle Betriebsarbeit (z. B. Werkpausenkonzerte), Aufmärsche am Tag der nationalen Arbeit (1. Mai), und sie betrieb u. a. die Freizeitorganisation „Kraft durch Freude“, die mit dem Volkswagen und nie gekannten Ferienangeboten viel dazu beitrug, die Arbeiterschaft für den neuen Staat zu gewinnen. Mit 40.000 hauptamtlichen Mitarbeitern größte Arbeitsgeberorganisation der Welt, wirkte die DAF später mit bei der inneren und äußeren Ausrichtung der Arbeiterschaft auf die Kriegsproduktion. Am 10. Oktober 1945 wurde die DAF von den Alliierten aufgelöst. – Friedemann Bedürftig (Lexikon Drittes Reich und Zweiter Weltkrieg)

Völkischer Beobachter

Völkischer Beobachter

Dr. Robert Leys Erlass von 1934

„Es besteht Veranlassung, darauf hinzuweisen. dass Mitglieder von konfessionellen Arbeiter- und Gesellenvereinen nicht Mitglieder der Deutschen Arbeitsfront sein können. Wo Doppelmitgliedschaft der Deutschen Arbeitsfront und einem der oben genannten Vereine besteht, ist die Mitgliedschaft der Deutschen Arbeitsfront sofort zu löschen.
Begründung: Das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit (RGBI 1934 Nr 7 S. 45-56) will die Betriebsgemeinschaft gestalten. Dieses wird nicht erreicht, wenn durch konfessionelle Arbeiter- und Gesellenvereine, die, wie beobachtet wurde, schon wieder das Sammelbecken für ehemalige Gewerkschaftssekretäre bilden, die Betriebsgemeinschaft aufgespalten wird; gerade auch die Aufspaltung nach Konfessionen ist für die Betriebsgemeinschaft widersinnig. Eine derartige Aufspaltung muss auf die Dauer zu Zwietracht in den Betrieben führen und steht damit dem Sinn des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit entgegen.
Zugehörigkeit zu anderen konfessionellen Organisationen und Verbänden, die ausschließlich religiösen, kulturellen oder karitativen Zwecken dienen, ist selbstverständlich auch für Mitglieder der Deutschen Arbeitsfront gestattet und gilt nicht als Doppelmitgliedschaft in vorstehendem Sinne.“

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Quellen: Nach Dieter Balb „Eine mutige Christin erkennt das Unrecht“, veröffentlicht am 4./5. Juni 1983 im „Fränkischen Anzeiger“. In diesem Artikel sind weder der volle Name der mutigen Bekennerin genannt noch die Rothenburger Bank, bei der sie beschäftigt war, und die sie auch mit der Begründung, nicht für Hitler mit Ja gestimmt zu haben, entlassen hat. Es war die Rothenburger Volksbank.
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