Sondergericht (8): Er bezweifelte 1941 in einer Schillingsfürster Gastwirtschaft die Erfolge der Wehrmacht in Russland, wofür er vier Monate Gefängnisstrafe bekam

Schillingsfürst

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Von Wolf Stegemann

Wenn ein Delinquent vor dem Sondergericht angeklagt wurde, dann holte bei politisch motivierten Straftaten die Geheime Staatspolizei (Gestapo) im Zuge der Ermittlungen ein „Politisches Führungszeugnis“ im Sinne des Nationalsozialismus meist bei der NSDAP-Kreisleitung in Rothenburg ein. So auch im Falle des Bauern Johann R. aus Walkersdorf im Kreis Rothenburg. Kreisleiter Karl Steinacker schrieb am 15. August 1941 an die Gestapo in Nürnberg-Fürth, dass Johann Rattelmüller zum politischen Geschehen keine positive Stellungnahme einnimmt:

„Der NSDAP und seiner Gliederungen steht er fremd, z. T, ablehnend gegenüber. In den vergangenen Jahren ist Rattelmüller bereits wiederholt durch seine abträglichen Äußerungen über Partei und Staat aufgefallen. Ebenso wird er in charakterlicher Hinsicht als äußerst unzuverlässig geschildert. Bei seinem Gesamtverhalten in der heutigen Zeit, besonders im Kriege muss Rattelmüller als politisch unzuverlässig angesehen werden.“

Diese Bewertung fand sich im Urteil des Sondergerichts wieder, das Johann R. wegen Vergehens gegen das Heimtückegesetz am 12. Dezember 1941 zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilte. Als Vorsitzender leitete Landgerichtsdirektor Oeschey die Verhandlung, Beisitzer waren die Landgerichträte Dr. Ferber und Dr. Meyer; die Anklage vertrat Staatsanwalt Dr. Dorfmüller.

Nach fünf Bier mit spöttischer Miene: Wer zuletzt lacht, lacht am besten!

Die Partei erstellte das vorgeschriebene Gutachten

Die Partei erstellte das vorgeschriebene Gutachten

Die Anklage hielt dem Landwirt vor, sich am 29. Juni 1941 in der Gastwirtschaft Keitel in Schillingsfürst aufgehalten zu haben. Die Gäste unterhielten sich über die an diesem Tage bekanntgegebene Sondermeldung über die ersten Erfolge der Wehrmacht im Feldzug gegen Russland. In diese Gespräche mischte sich der Landwirt Johann Rattelmüller ein und sagte mit spöttischer Miene: „Glaubt ihr denn das? Das gibt es ja gar nicht! Nur abwarten! Wer zuletzt lacht, lacht am besten!“
Als ihn daraufhin der kaufmännische Angestellte Leonhard Junker aus Schillingsfürst fragte, ob er denn an der Richtigkeit der Wehrmachtberichte zweifle, erwiderte Johann Rattelmüller: „Nur abwarten! Wer zuletzt lacht, lacht am besten!“

Angeklagter wollte die Begeisterung bösartig herabmildern

In der Verhandlung gab der Angeklagte seine Aussagen zu. Er entschuldigte sich damit, dass er in Erinnerung seiner Erlebnisse im Ersten Weltkrieg nur seine Verwunderung über die rasch erzielten Erfolge ausgesprochen hatte. Johann R. sagte vor Gericht: „Ich habe mir nichts Böses gedacht!“ Das Gericht bewertete diese Einlassung als Ausflüchte, mit denen er seine Redensarten abzuschwächen versuchte:

„Der Angeklagte äußerte sich nach der Aussage des Zeugen Junker in aufreizendem Ton; sein Gesichtsausdruck verriet eine spöttische Miene. Wiederholt gebrauchte er die Redewendung ,wer zuletzt lacht, lacht am besten’. Die Zuhörer in der Gaststätte, an die sich der Angeklagte mit seinen Worten wandte, gewannen nach der Überzeugung des Zeugen Junker die übereinstimmende Auffassung, dass die Redensarten des Angeklagten bösartig und dazu bestimmt waren, die allgemeine Begeisterung herabzumildern.
Das Gericht ist überzeugt, dass der Angeklagte tatsächlich bewusst Zweifel in die Richtigkeit der Wehrmachtsberichte geäuß0ert und dadurch die Leistungen und Erfolge des deutschen Soldaten herabgesetzt hat… Gründe, welche die Schuld des Angeklagten ausschließen oder vermindern, sind nicht gegeben. Der Angeklagte hatte zur Zeit der Tat  etwa fünf Gläser Bier getrunken. Möglicherweise war er leicht abgetrunken; auf Angetrunkenheit beruft er sich selbst nicht.“

Ärztlicher Gutachter: Angeklagter ist „eine abartige Persönlichkeit“

Das Gericht hatte einen Gutachter bestellt, der die strafrechtliche Verantwortlichkeit Johann R’s prüfte. Sachverständiger Dr. Loesch legte zur vollen Zufriedenheit des Sondergerichts dar, dass Johann Rattelmüller „eine abartige Persönlichkeit“, die durch „mürrisches, verschlossenes Wesen“ und „Neigung zu Gefühlsrohheit“ gekennzeichnet sei. Doch war er keineswegs schwachsinnig, jedoch von „unterdurchschnittlicher Intelligenz mit herabgesetztem Denkvermögen“.
Der Gutachter schloss aus, dass Johann R. zur Tat weder an einer Bewusstseinsstörung litt noch überhaupt geistesgestört war oder „eine irgendwie erhebliche allgemeine Beeinträchtigung der Einsichts- oder Willensfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. II StGB“ hatte. Dass solche Fragen in der Hauptverhandlung zur Sprache kamen, war den Krankheitsbildern in der Familie geschuldet, in der geistige Abnormitäten mehrfach vorgekommen sind. Die Kusine des Angeklagten befand sich wegen Schizophrenie zwei Jahre lang in der Heil- und Pflegeanstalt Ansbach. Der im 43. Lebensjahr verstorbene Bruder litt an angeborenem Schwachsinn.

Schließlich stellte das Sondergericht noch fest, dass Johann R. 1933 die SA beschimpft und dabei von ihr Prügel bezogen hatte. Im September 1935 wurde gegen ihn ein Strafverfahren mit der Beschuldigung eingeleitet, in einer Gastwirtschaft u. a. die SA und NDSAP mit den Worten beschimpft zu haben: „Was helfen uns diese gelben Donnerwetterhund“ und „Dies Deutschland soll verrecken!“ In dem Verfahren wurde die Heil- und Pflegeanstalt Ansbach gutachtlich gehört. Johann Rattelmüller wurde damals als eine „erblich belastete, seelisch-geistig minderwertige Persönlichkeit“ angesehen. Daraufhin wurde das Verfahren 1936 nach § 51 Abs. II StGB eingestellt. 1940 erlangte Johann R. in den Besitz des Ehetauglichkeitszeugnisses, heiratete und wurde Vater.

Gericht: Er wollte Kluft zwischen Volk und Führung reißen

Diesmal, 1941, sah das Sondergericht Nürnberg keine Hindernisse, den Angeklagten zu verurteilen.  Bei der (pseudo-)rechtlichen Würdigung des Sachverhalts haben das Gericht folgende Erwägungen bestimmt:

„Die getroffenen Feststellungen ergeben, dass die durch nichts begründeten Bemerkungen des Angeklagten nur von der Absicht geleitet sein konnten, eine Auflehnung der Zuhörer gegen die Wehrmachtsberichte herbeizuführen und damit die Staatsführung in Misskredit zu bringen. Mit seinen gemeinen Redensarten würdigte der Angeklagte die Leistungen und Erfolge des deutschen Soldaten herab.
Die Äußerungen des Angeklagten sind gehässig und in der Absicht gebraucht, hetzerisch zu wirken, sie zeugen von niedriger Gesinnung. Sie sind geeignet, das Vertrauen des Volkes zur politischen Führung zu untergraben und den Glauben an den deutschen Sieg zu zersetzen. Bei der Strafbemessung war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in politischer Hinsicht bereits wiederholt aufgefallen ist. Strafmehrend fiel ins Gewicht, das es sich bei den den Gegenstand der Anklage bildenden Redensarten um ganz frivole, gefährliche Aussprüche handelt, dazu angetan, eine Kluft zwischen Volk und Führung aufzureißen. Die Kriegszeit verlangt, die Heimat besonders dagegen zu schützen, dass die innere Front gefährdet wird. Zugunsten des Angeklagten kam in Betracht, dass es sich bei ihm um eine abartige Persönlichkeit mit herabgesetztem Denkvermögen – fast an der Grenze zum Schwachsinn –  handelt.
Unter Abwägung dieser gesamten Gründe erkannte das Gericht auf eine Gefängnisstrafe von vier Monaten als gerechte Sühne und als persönliche und allgemeine Abschreckung vor der Begehung strafbarer Handlungen der gegebenen Art notwendig.“

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Quelle: Staatsarchiv Nürnberg, Bestand: Anklagebehörde bei dem Sondergericht Nürnberg, Nr. 1302.

 

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