Sondergericht (13): Fälle rund ums Schwein – Schwarzschlachtung und falsches Gewicht – Gefängnisstrafen und Freispruch

Von Wolf Stegemann

Wegen „kriegschädlichen Verhaltens“ standen am 29. Mai 1943 der Bauer Friedrich Lenkner (74 Jahre alter Altsitzer) und seine 33-jährige Schwiegertochter Helene, verwitwete Bäuerin), beide aus Neustett vor dem Sondergericht in Nürnberg. Sie haben am 18. Februar 1943 ohne Genehmigung des Ernährungsamtes ein Schwein geschlachtet. Dafür wurde der Altbauer zu sechs Wochen und Helene Lenkner zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Vorsitzender Richter war Landgerichtsdirektor Dr. Ferber, Ankläger Staatsanwalt Dr. Schmidt; Beisitzer waren Amtsgerichtsrat Dr. Pfaff und Landgerichtsrat Dr. Hoffmann. Das hochkarätig mit promovierten Richtern besetzte Gericht stellte auch fest, wie die geständigen Angeklagten, der Bauer und seine Schwiegertochter, dem lebend zweieinhalb Zentner schweren Schwein zu Leibe gerückt waren:

„Die Angeklagte betäubte das Schwein durch einen Schlag mit einem Schlegel auf den Kopf, der Angeklagte Lenkner durchschnitt den Hals des Tieres. Die Angeklagten zerlegten anschließend gemeinsam das Schwein. Die Gedärme vergrub Johann Lenkner im Dunghaufen, die Innereien hat die Angeklagte am nächsten Tag, als der Metzger Berg die genehmigte Hausschlachtung durchführte, mit verwursten lasse. Das übrige Fleisch des Tieres wurde eingesalzen.“

Hausmetzger Berg aus Tauberzell meldete die Schwarzschlachtung der Polizei. Darauf fand eine Hausdurchsuchung bei Lenkners statt. Die Polizei konnte noch „Fleischwaren aus dem schwarz geschlachteten Schwein beschlagnahmen“: 43,4 kg Dauerfleisch, bestehend aus vier Schenkeln und zwei Mittelstücken, 7,7 kg Wurst in sechs verschiedenen Dosen (Dose mitgewogen), 14 kg Schweineschmalz in zwei Gefäßen (Gefäße mitgewogen). Die  beschlagnahmten Fleischwaren des Schweins wurden dem Reserve-Lazarett in Rothenburg ob der Tauber übergeben.

Hausschlachtung

Hausschlachtung

Schlachten des Schweins war böswillig und verwerflich

Die angeklagte Schwiegertochter, deren Tat auch mit der Todesstrafe bewehrt war, brachte zu ihrer Entschuldigung vor, sie habe sich nach dem Tod ihres Mannes in Russland zur Gedenkfeier für den Gefallenen größere Mengen Fleisch gebraucht und sei gezwungen gewesen, Fleisch von Nachbarn zu leihen. Weil sie allein den Hof bewirtschaften musste und dabei auf die Zufriedenheit ihrer Dienstboten angewiesen war, sei sie mit der „Fleischesschuld in Rückstand“ geraten. Daher habe sie mit ihrem Schwiegervater die Schwarzschlachtung vereinbart. Dieser bestätigte die Angaben seiner Tochter und betonte, dass die Hofknechte im Krieg stünden und sie oft um Zusendung von Lebensmitteln geschrieben hätten. Das Gericht sah in diesen Aussagen Ausflüchte und würdigte das Schlachten des Schweins als widerrechtlich, verwerflich, böswillig und für die Versorgung der Bevölkerung auch als gefährlich:

„Fleisch gehört zum lebenswichtigen Bedarf der Bevölkerung als Nahrungsmittel. … Durch die unbefugte Schlachtung eines Schweins im Lebengewicht von ca. 125 kg entzogen die Angeklagten diese Fleischmenge der öffentlichen Bewirtschaftung. Diese Handlung bedeutet ein Beiseiteschaffen i. S. des § 1 der Kriegswirtschaftsverordnung. … Die Angeklagten haben somit ein Verhalten getätigt, das durch seine Wirkungen geeignet war, den Erfolg der behördlichen Versorgungsregelung zu stören. … Ihr Verhalten ist böswillig. … Sie waren deshalb wegen eines begangenen Verbrechens … schuldig zu sprechen.
Die Angeklagte Helene Lenkner gehört zu den Leuten, die auch im 4, Kriegsjahr noch nicht verstanden haben, dass die Ernährungslage des deutschen Volkes nur dann durchgehalten werden kann, wenn jedermann sich ausnahmslos an die von der Staatsführung erlassenen Vorschriften hält. Dazu gehören die Kriegswirtschaftsgesetze. Sie ist eine aufgeschlossene Frau, die auch die Tragweite ihres verbrecherischen Handelns ohne weiteres überschaut haben muss. … Im Hinblick auf das starke Anwachsen der Schwarzschlachtungen können deshalb nur fühlbare Strafen den Strafzweck erfüllen.“

Strafmildernd bewertete das Gericht die ansonsten vorbildliche Leben- und Wirtschaftsführung er Bäuerin, insbesondere ihre Ablieferungspflicht an Getreide, Früchte und Milch, wie der Gendarmeriemeister Witt als Zeuge bekundete. Daher hielt das Sondergericht eine Gefängnisstrafe von vier Monaten für schuldangemessen und sechs Wochen für den Altbauern als „ausreichende Sühne für die Tat“.

2. Fall:
Georg Leidenberger, Sohn der Ortsbauernführerin, Freispruch

Ein weiterer Fall der Schwarzschlachtung endete am 23. September 1943 mit einem Freispruch. Angeklagt war der Oberhegenauer Bauer Georg Leidenberger, mit angeklagt der Schmiedemeister Burger, der nebenbei Landwirtschaft betrieb. Oberhegenau mit rund 30 Einwohnern ist heute ein Ortsteil vom Colmberg. Zu Gericht über die beiden Delinquenten saßen Landgerichtsrat Dr. Bäumler als Vorsitzender, Landgerichtsrat Dr. Gros und Amtsgerichtsrat Dr. Pfaff als Beisitzer. Die Anklage vertrat Staatsanwalt Dr. Müller.

Der Anklage zufolge hatte Leidenberger ohne Genehmigung durch das Ernährungsamt Rothenburg ob der Tauber ein Schwein geschlachtet, wobei sich der Schmied und Landwirt Burger der Beihilfe schuldig gemacht haben soll. Georg Leidenberger sagte aus, dass ihm seine Mutter, die NS-Ortsbauernführerin, erzählt habe, dass Bauern, die einen Schlachtschein hätten, diesen aber nicht benutzten, weil sie genügend Fleisch hätten, ihn an andere weitergeben könnten. Dies erklärte der Kreisbauernführer Soldner auf einer Versammlung der Ortsbauernführer und -führerinnen 1941. Daraufhin habe er, Leidenberger, sich auf Anraten seines Hausmetzgers an Burger gewandt, der sich nach dem Gespräch einen Schlachtschein ausstellen ließ und ihn, weil er genügend Fleischvorräte hatte, an Georg Leidenberger weitergab.

Den Kreisbauernführer subjektiv anders verstanden: Freispruch

Dazu wurde in der Hauptverhandlung Rothenburgs Kreisbauernführer Georg Soldner gehört. Dieser bestätigte, dass er bei der Versammlung wohl gesagt habe, dass Fleisch vorübergehend ausgeliehen werden könne, es aber wieder zurückgegeben werden müsse, also nicht gegen Entgeld gekauft oder verkauft werden dürfe. Soldner:

„Wegen Austausch eines Schlachtscheines habe ich nichts gesprochen. Es ist doch selbstverständlich, dass ich mit einem Schlachtschein, der auf einen anderen Namen ausgestellt ist, keine Schweine schlachten darf, sondern nur der, auf dessen Namen er ausgestellt ist.“

Das Gericht bewertete diese Auslassung Soldners so, dass sie auch folgendermaßen ausgelegt werden kann:

Dass „ein Bauer oder Landwirt, der ein großes Kontingent noch gut hat, sich einen Schlachtschein besorgt, diesen aber einem anderen Landwirt oder Bauern überlässt, damit dieser aus seinem Schweinebestand hausschlachten kann.“

Als auch die Ortsbauernführerin Probst zu Protokoll gab, dass die Mutter des Angeklagten ihren Sohn das so übermittelt habe, wie auch sie den Kreisbauernführer Soldner verstanden habe, kam das Gericht zu der erwarteten Würdigung des Falles:

„Bei diesem Beweisergebnis kann den Angeklagten nicht widerlegt werden, dass sie sich zu ihrem Vorgehen aufgrund der Mitteilungen des Kreisbauernführers und der Ortsbauernführerin für berechtigt halten konnten. Somit war sowohl das Verhalten des Angeklagten Burger als auch de Angeklagten Leidenberger aus subjektiven Gründen nicht zu beanstanden. Demgemäß mussten die beiden Angeklagten freigesprochen werden.“

Fall 3:
Ernährungsamt beim Schlachten eines Schweins betrogen

Gleich fünf Zentner Schweinefleisch hatte sich der Binzwanger Landwirt Georg Dürr durch Täuschung des Rothenburger Ernährungsamtes verschafft und wurde deshalb am 15. Dezember 1943 vom Sondergericht Nürnberg wegen „Verbrechens gegen die Kriegswirtschaftsverordnung“ zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Landgerichtsdirektor Dr. Ferber und die Landgerichtsräte Dr. Gros und Dr. Lipps saßen über ihn, der seit April 1943 Wehrmachtssoldat war, zu Gericht.

Das Rothenburger Ernährungsamt genehmigte Georg Dürr das Schlachten eines 135 kg schweren Schweins, das er sodann am 6. Dezember 1942 abstach. Der Fleischbeschauer schätzte das Schwein auf 150 bis 160 kg Lebendgewicht. Im Februar 1943 stellte Dürr einen weiteren Antrag auf eine Schlachtung. Im Ernährungsamt wurde die Angestellte stutzig, da er die ungewöhnliche Gewichtszahl von 3,10 dz angegeben hatte. Er veranlasste die Angestellte, das Gewicht auf 155 Kilo zu verändern. Daraufhin bekam er die Genehmigung ohne die Auflage einer amtlichen Gewichtsfeststellung. Doch wurde Georg Dürr auferlegt, eine Schweinehälfte beim Binzwanger Bürgermeister Andreas Zahn abzuliefern. Der Bürgermeister vermutete nämlich, dass das Schwein ein höheres Gewicht habe, als angegeben und ordnete eine amtliche Überprüfung durch den Fleischbeschauer Bayreuther an.

Bürgermeister ließ die Schweinestücke zum Lebendgewicht hochrechnen

Georg Dürr wartete die Kontrolle nicht ab, sondern schlachtete das Schwein noch am selben Tag, den 15. Februar 1943. Dem Bürgermeister schickte er die Hälfte mit der von ihm angegeben Gewicht als Berechnungsgrundlage. Der Metzger Leonhard Wick und der Fleischbeschauer rechneten an den vorgefundenen Fleischstücken das Lebendgewicht des Schweins auf 400 Kilo hoch. Damit war das Schwein 245 Kilo schwerer als von Georg Dürr angegeben. Das Gericht glaubte dem Metzger und dem Fleischbeschauer. Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Obermedizinalrats Dr. Schleier in Schweidnitz war der Angeklagte auch voll verantwortlich. In der Urteilsbegründung heißt es:

„Seine Tat hat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Erzeugnissen gefährdet. Denn seine unsaubere Handlungsweise  birgt die Gefahr in sich, dass er andere durch sein schlechtes Beispiel zur Begehung gleichartiger Taten anreize. … Er hat damit böswillig gehandelt. Der Angeklagte ist daher wegen eines Verbrechens nach § 1 Abs. I der Kriegswirtschaftsverordnung zu strafen.
Die Persönlichkeit des Angeklagten bietet das Bild eines Mannes, der sich bisher straffrei geführt und um Leben bewährt hat und der nun als Soldat unbeanstandet seine Pflicht erfüllt. Durch die nachträgliche Anrechnung der Fleischmenge, die sich der Angeklagte zu Unrecht verschafft hatte, ist auch eine tatsächliche Schädigung der Allgemeinheit vermieden worden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat das Gericht eine Gefängnisstrafe von drei Monaten als ausreichende und schuldangemessene Sühne erachtet.“

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Quellen: Fall 1: Schwarzschlachtung Lenkner: Staatsarchiv Nürnberg, Bestand Anklagebehörde bei dem Sondergericht Nürnberg, Nr. 2147. – Fall 2: Schwarzschlachtung Leidenberger: Staatsarchiv Nürnberg, Bestand Anklagebehörde bei dem Sondergericht Nürnberg, Nr. 2021. – Fall 3: Fasche Gewichtsangaben Dürr: Staatsarchiv Nürnberg, Bestand Anklagebehörde bei dem Sondergericht Nürnberg, Nr. 2362

 

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