Euthanasie II: Erfassung der geistig behinderten Kinder, ihre „Begutachtung“ und anschließende Tötung

...... Kinder wurden umgebracht

Behindertre Knder wurden durch Gas, dann durch Überdosis von Medikamenten umgebracht

Von Wolf Stegemann

Zentrales Dokument der Kinder-Euthanasie ist ein Runderlass des Reichsministers des Innern vom 18. August 1939 (Az.: IVb 3088/39 – 1079 Mi) mit dem Vermerk „Streng vertraulich!“ In ihm ist der Kreis der Betroffenen und die Art und Weise ihrer Erfassung festgelegt. Danach wurden Ärzte und Hebammen sowie Entbindungsanstalten, Geburtsabteilungen und  Kinderkrankenhäuser verpflichtet, formblattmäßige Mitteilung an das zuständige Gesundheitsamt zu machen, falls das neugeborene Kind verdächtig ist, mit schweren angeborenen Leiden behaftet zu sein. Dazu gehörten „Idiotie“ sowie „Mongolismus“ (besonders Fälle, die mit Blindheit und Taubheit verbunden sind), Mikrocephalie, Hydrocephalus, schweren bzw. fortschreitenden Grades, Missbildungen jeder Art, besonders Fehlen von Gliedmaßen, schwere Spaltbildungen des Kopfes und der Wirbelsäule und Lähmungen einschließlich der „Littleschen Erkrankung“.

Als Anlage wurde das Muster eines Meldebogens übersandt, das die Gesundheitsämter nach Bedarf bei der höheren Verwaltungsbehörde anzufordern hatten. Dieser Meldebogen wurde jedoch mit Erlass vom 7. Juni 1940 wieder zurückgezogen und durch einen verbesserten ersetzt. Einzigartig war die Entschädigung von zwei Reichsmark je Anzeige, die den meldepflichtigen Hebammen „für ihre Mühewaltung“ zustand.

Aufnahme in so genannte „Kinderfachabteilungen“

Meldepflichtig waren zunächst nur Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. Die vorgeschriebenen Meldebogen vermittelten den Eindruck, dass mit der Erfassung das Ziel einer fürsorgenden besonderen fachärztliche Betreuung verfolgt werden sollte. Die Amtsärzte leiteten die ausgefüllten Meldebogen an den „Reichsausschuss“ weiter, wo das dahinterstehende Amt IIb der Kanzlei des Führers (KdF) mit den beiden medizinischen Laien Hefelmann und von Hegener die Fälle aussortierten, die nach ihrer Auffassung für die Aufnahme in eine „Kinderfachabteilung“ vorgesehen waren, das heißt, dass sie für die „Euthanasie“ nicht in Betracht kamen. Von den etwa 100.000 bis 1945 eingegangen Meldebogen wurden etwa 80.000 aussortiert. Zur fachlichen Beurteilung der restlichen 20.000 Meldebogen waren vom „Reichsausschuss“ drei Gutachter bestellt worden, die größtenteils bereits dem vorbereitenden Gremium angehört hatten, nämlich die Professoren Werner Catel, Hans Heinze und Ernst Wentzler. Hefelmann sagte dazu später aus,

„dass Professor Heinze und Dr. Wentzler […] mit Begeisterung und Professor Catel aus Überzeugung die Euthanasie bejahten und sich deshalb ohne jeden Zwang als Gutachter zur Verfügung stellten“.

Amtsarzt der zuständigen Gesundheitsämter leitete die Einweisung ein 

Das zuständige Gesundheitsamt sowie die vorgesehene „Kinderfachabteilung“ erhielten vom „Reichsausschuss“ eine Benachrichtigung über dessen Entscheidung und Zuweisung. Der Amtsarzt hatte damit die Einweisung in die Wege zu leiten und die Eltern zu benachrichtigen. Diese hingegen wurden über den eigentlichen Zweck der Einweisung getäuscht, indem eine besondere Betreuung und Behandlung ihrer Kinder in speziell dafür eingerichteten Fachabteilungen vorgespiegelt wurde. Von Zwangsmaßnahmen wurde zunächst abgesehen. Wenn sich Eltern beharrlich weigerten, der Einweisung ihres Kindes zuzustimmen, konnte ab September 1941 jedoch mit dem Entzug des Sorgerechtes gedroht werden.

Kreis der Betroffenen immer mehr erweitert

Noch in der ersten Hälfte des Jahres 1941 wurde das Lebensalter der betroffenen Kinder auf 16 Jahre heraufgesetzt, um zu verhindern, dass geistig oder körperlich behinderte Jugendliche als Opfer einer „summarischen Methode“ im Rahmen der Aktion T4 vergast würden. Der Kreis der Betroffenen wurde so immer mehr erweitert. Neben den geistig und körperlich Behinderten wurden sukzessive auch alle so genannten „Psychopathen“ erfasst. In der Heilerziehungsanstalt Kalmenhof wurden auch die „Gemeinschaftsunfähigen“ (das heißt: schwer erziehbare Fürsorgezöglinge) in die NS-Tötungsanstalt Hadamar zur Vergasung oder nach dem Stopp der Aktion T4 zur Tötung durch Medikamente geschickt. In Hadamar war hierfür ein eigenes „Erziehungsheim“ eingerichtet worden. Mindestens 40 bis 45 der Eingewiesenen fielen hier den Morden mittels Medikamentenüberdosierungen zum Opfer, wie sie auch bei der Erwachsenen-„Euthanasie“ praktiziert wurden.

Tötung durch Medikamente

Die Tötung der Kinder erfolgte durch zeitlich gestaffelte und überdosierte Barbituratabgaben wie Luminal, Veronal, Trional oder Morphin, die unter das Essen der Patienten gemischt oder als angebliches „Anti-Typhusmittel“ gespritzt wurden. Dies führte zu Atemlähmungen, Kreislauf- und Nierenversagen oder Lungenentzündungen. So konnte immer eine scheinbar natürliche, unmittelbare Todesursache attestiert werden. Das Verfahren war als so genanntes „Luminalschema“ vom späteren medizinischen Leiter der „Aktion T4“, Professor Hermann Paul Nitsche, Anfang 1940 entwickelt worden. In Kombination mit einer systematischen Unterernährung und Unterbringung in unzureichend geheizten Räumen, konnte die angestrebte Beseitigung „lebensunwerten Lebens“ durch derart provozierte Lungenentzündungen, Tuberkulose oder Typhus auf scheinbar natürliche und unauffällige Weise realisiert werden. – Siehe auch den nachfolgenden Artikel über die Tötung eines Rothenburger Kindes unter Euthanasie IV.

Siehe die Artikel: Euthanasie I
Euthanasie III
Euthanasie IV

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Quelle: Wikipedia, Online-Enzyklopädie, stark gekürzt und leicht umformuliert (Aufruf 25. Mai 2015 „Kinder-Euthanasie“).

 

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