Entnazifizierung (3): Grundlage war das Gesetz Nr. 104 zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus von 1946

W. St. – In dieser Online-Dokumentation sind Spezialbegriffe aus den Berichten über Entnazifizierungsverfahren vor der Spruchkammer Rothenburg enthalten. Um diese richtig einordnen zu können und das oft verwirrende Verfahren überhaupt besser verstehen zu können, haben wir hier diesen Verfahren zugrundeliegende Gesetz Nr. 104 von 1946 mit seinen 1947 und 1948 erfolgten Änderungen, Grundlage der Entnazifizierungsverfahren, hier fast vollständig wiedergegeben. Weggelassen sind Darstellungen interner Verfahrensregeln zu den verschiedenen Artikeln des Gesetzes. Der Text wurde automatisch der Rechtschreibereform angepasst, die Zwischenüberschriften einer besseren Lesbarkeit wegen eingestellt.

Entnazifizierungsgesetz_axb01Fragebogen individuelle Feststellungsgrundlage für die Entnazifizierung  

Bereits nach ihrem Einmarsch hatten die Amerikaner die Inhaftierung aller leitenden Parteifunktionäre und Beamten in Internierungslagern und die Überprüfung der Bevölkerung anhand eines mehrseitigen Fragebogens angeordnet. Aufgrund der darin gemachten Angaben erfolgte die Einteilung in die fünf „Sühnegruppen“: Hauptschuldige (I),  Belastete bzw. Aktivisten (II), Minderbelastete (III), Mitläufer (IV) und Entlastete (V). Ohne Entnazifizierungsbescheinigung war eine Wiedereinstellung in den öffentlichen Dienst, für Angehörige der Gruppe I und II auch eine Beschäftigung in höheren Positionen in der Wirtschaft nicht möglich.

In Bayern 80.139 Personen durch Spruchkammern bewertet

Mit unerfreulichen Begleiterscheinungen wie Denunziationen und zur Entlastung beigebrachten „Persilscheinen“ wurden bis 31. Dezember 1949 in Bayern die Fragebögen von 6.780.188 Personen bearbeitet.  Davon waren 72 Prozent nicht betroffen; betroffen und von den Spruchkammern behandelt waren demnach rund 28 Prozent. 99,9 Prozent dieser Fälle waren in erster Instanz von den Spruchkammern rechtskräftig erledigt worden. Davon fielen wiederum 28 Prozent unter die Jugend- und 52 Prozent unter die Weihnachtsamnestie. 80.139 Personen (15 Prozent) wurden in eine der fünf Kategorien eingereiht. 15 Prozent von ihnen wurden als entlastet eingestuft, 0,3 Prozent waren Hauptschuldige, 4 Prozent Belastete, 19 Prozent Minderbelastete und 77 Prozent Mitläufer.
Vermögens- und Haftstrafen wurden übrigens selten voll wirksam: durch juristisches Hinhalten, schlichte Weigerung oder Amnestien erledigten sich viele Urteile, deren Vollstreckung auch nicht ernsthaft verfolgt wurde. Im Laufe des Jahres 1948 drängte die amerikanische Besatzungsmacht aber auf ein Ende der in der deutschen und amerikanischen Öffentlichkeit umstrittenen Entnazifizierungspolitik. In dem sich abzeichnenden „Kalten Krieg“ mit der Sowjetunion trat der moralische Auftrag der „Umerziehung“ hinter die Interessen einer wirtschaftlichen und politischen Einbeziehung Westdeutschlands in die Front zur Eindämmung des Kommunismus zurück. Im März 1948 wurde die Weiterführung der politischen Säuberung den Ministerien für Befreiung in den deutschen Ländern übertragen. Formal wurde die Entnazifizierung mit dem 2. Abschlussgesetz zur politischen Befreiung am 18. Oktober 1951 abgeschlossen.

Gesetz Nr. 104
zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus
vom 5. 31946

Geändert durch
Gesetz Nr. 902 vom 23. Oktober 1947, Gesetz Nr. 922 vom 29. März 1948,
Gesetz Nr. 923 vom 31. März 1948

1. Nationalsozialismus und Militarismus haben in Deutschland zwölf Jahre die  Gewaltherrschaft ausgeübt, schwerste Verbrechen gegen das deutsche Volk und die Welt begangen, Deutschland in Not und Elend gestürzt und das Deutsche Reich zerstört. Die Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus ist eine unerlässliche Vorbedingung für den politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Wiederaufbau.
2. Während der vergangenen Monate, die der Kapitulation folgten, hat die Amerikanische Militärregierung die Entfernung und den Ausschluss von Nationalsozialisten und Militaristen aus der Verwaltung und anderen Stellen durchgeführt.
3. Der Kontrollrat hat am 12. Januar 1946 für ganz Deutschland Richtlinien für diese Entfernung und den Ausschluss in der Anweisung Nr. 24 aufgestellt, die für die deutschen Regierungen und für das deutsche Volk verbindlich sind.
4. Das Gesetz Nr. 8 der Militärregierung einschließlich seiner ersten Ausführungs-Verordnung hat die Befreiung auf das Gebiet der gewerblichen Wirtschaft ausgedehnt und das Vorstellungsverfahren durch deutsche Prüfungsausschüsse eingeführt.
5. Die Amerikanische Militärregierung hat nunmehr entschieden, dass das deutsche Volk die Verantwortung für die Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus auf allen Gebieten mit übernehmen kann. Der Erfüllung der damit dem deutschen Volk übertragenen Aufgabe dient dieses Gesetz, das sich im Rahmen der Anweisung Nr. 24 des Kontrollrates hält.
6. Zur einheitlichen und gerechten Durchführung dieser Aufgabe wird gleichzeitig für Bayern, Groß-Hessen und Württemberg-Baden das folgende Gesetz beschlossen und verkündet:

I. Abschnitt – Grundsätze

Artikel 1. (1) Zur Befreiung unseres Volkes von Nationalsozialismus und Militarismus und zur Sicherung dauernder Grundlagen eines deutschen demokratischen Staatslebens im Frieden mit der Welt werden alle, die die nationalsozialistische Gewaltherrschaft aktiv unterstützt oder sich durch Verstöße gegen die Grundsätze der Gerechtigkeit und Menschlichkeit oder durch eigensüchtige Ausnutzung der dadurch geschaffenen Zustände verantwortlich gemacht haben, von der Einflussnahme auf das öffentliche, wirtschaftliche und kulturelle Leben ausgeschlossen und zur Wiedergutmachung verpflichtet.
(2) Wer verantwortlich ist, wird zur Rechenschaft gezogen. Zugleich wird jedem Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben.
Artikel 2. (1) Die Beurteilung des Einzelnen erfolgt in gerechter Abwägung der individuellen Verantwortlichkeit und der tatsächlichen Gesamthaltung; darnach wird in wohlerwogener Abstufung das Maß der Sühneleistung und der Ausschaltung aus der Teilnahme am öffentlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben des Volkes bestimmt mit dem Ziel, den Einfluss nationalsozialistischer und militaristischer Haltung und Ideen auf die Dauer zu beseitigen.
(2) Äußere Merkmale wie die Zugehörigkeit zur NSDAP, einer ihrer Gliederungen oder einer sonstigen Organisation sind nach diesem Gesetz für sich allein nicht entscheidend für den Grad der Verantwortlichkeit. Sie können zwar wichtige Beweise für die Gesamthaltung sein, können aber durch Gegenbeweise ganz oder teilweise entkräftet werden. Umgekehrt ist die Nichtzugehörigkeit für sich allein nicht entscheidend für den Ausschluss der Verantwortlichkeit.

Eingruppierungen

Artikel 3. (1) Zur Aussonderung aller Verantwortlichkeiten und zur Durchführung des Gesetzes wird ein Meldeverfahren eingerichtet.
(2) jeder Deutsche über 18 Jahren hat einen Meldebogen auszufüllen und einzureichen.
(3) Die näheren Bestimmungen trifft der Minister für politische Befreiung.
Artikel 4. Zur gerechten Beurteilung der Verantwortlichkeit und zur Heranziehung zu Sühnemaßnahmen werden folgende Gruppen gebildet:
1. Hauptschuldige
2. Belastete (Aktivisten, Militaristen, Nutznießer)
3. Minderbelastete (Bewährungsgruppe)
4. Mitläufer
5. Entlastete.

Hauptschuldiger

Artikel 5. Hauptschuldiger ist:
1. Wer aus politischen Beweggründen Verbrechen gegen Opfer oder Gegner des Nationalsozialismus begangen hat;
2. wer im Inlande oder in den besetzten Gebieten ausländische Zivilisten oder Kriegsgefangene völkerrechtswidrig behandelt hat;
3. wer verantwortlich ist für Ausschreitungen, Plünderungen, Verschleppungen oder sonstige Gewalttaten, auch wenn sie bei der Bekämpfung von Widerstandsbewegungen begangen worden sind;
4. wer sich in einer führenden Stellung der NSDAP, einer ihrer Gliederungen oder eines angeschlossenen Verbandes oder einer anderen nationalsozialistischen oder militaristischen Organisation betätigt hat;
5. wer sich in der Regierung des Reiches, eines Landes oder in der Verwaltung der früher besetzten Gebiete in einer führenden Stellung betätigt hat, wie sie nur von führenden Nationalsozialisten oder Förderern der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft bekleidet werden konnte;
6. wer sonst der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft außerordentliche politische; wirtschaftliche, propagandistische oder sonstige Unterstützung gewährt hat oder wer aus seiner Verbindung mit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft für sich oder andere sehr erheblichen Nutzen gezogen hat;
7. wer in der Gestapo, dem SD, der SS, Geheimen Feld- oder Grenzpolizei für die nationalsozialistische Gewaltherrschaft aktiv tätig war;
8. wer sich in einem Konzentrationslager oder Arbeitslager oder in einer Haft, Heil- oder Pflegeanstalt an Tötungen, Folterungen oder sonstigen Grausamkeiten in irgendeiner Form beteiligt hat;
9. wer aus Eigennutz oder Gewinnsucht aktiv mit der Gestapo, SS, SD oder ähnlichen Organisationen zusammengearbeitet hat, indem er Gegner der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft denunzierte oder sonst zu ihren Verfolgungen beitrug.
Artikel 6. Bis zur Widerlegung gilt als Hauptschuldiger, wer in Klasse I der dem Gesetz beigefügten Liste aufgeführt ist.

Aktivist

Artikel 7. I. Aktivist ist:
1. Wer durch seine Stellung oder Tätigkeit die Gewaltherrschaft der NSDAP wesentlich gefördert hat;
2. wer seine Stellung, seinen Einfluss oder seine Beziehungen zu Zwang und Drohung, zu Gewalttätigkeiten, zu Unterdrückung oder sonst zu ungerechten Maßnahmen ausgenützt hat;
3. wer sich als überzeugter Anhänger der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, insbesondere ihrer Rassenlehre erwiesen hat.

II. Aktivist ist insbesondere, soweit er nicht Hauptschuldiger ist:

1. wer durch Wort oder Tat, insbesondere öffentlich durch Reden oder Schriften oder durch freiwillige Zuwendungen aus eigenem oder fremdem Vermögen oder durch Einsetzen seines persönlichen Ansehens oder seiner Machtstellung im politischen, wirtschaftlichen oder kulturellen Leben wesentlich zur Begründung, Stärkung oder Erhaltung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft beigetragen hat;
2. wer durch nationalsozialistische Lehre oder Erziehung die Jugend an Geist und Seele vergiftet hat;
3. wer zur Stärkung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft unter Missachtung anerkannter sittlicher Grundsätze das Familien- oder Eheleben untergraben hat;
4. wer im Dienste des Nationalsozialismus in die Rechtspflege eingegriffen oder sein Amt als Richter oder Staatsanwalt politisch missbraucht hat;
5. wer im Dienst des Nationalsozialismus hetzerisch oder gewalttätig gegen Kirchen, Religionsgemeinschaften oder weltanschauliche Vereinigungen aufgetreten ist;
6. wer im Dienste des Nationalsozialismus Werte der Kunst oder Wissenschaft verhöhnt, beschädigt oder zerstört hat;
7. wer sich führend oder aktiv bei der Zerschlagung der Gewerkschaften, der Unterdrückung der Arbeiterschaft oder der Vergeudung des Gewerkschaftsvermögens beteiligt hat;
8. wer als Provokateur, Spitzel oder Denunziant die Einleitung eines Verfahrens zum Schaden eines anderen wegen seiner Rasse, Religion oder seiner politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder wegen Zuwiderhandlungen gegen nationalsozialistische Vorschriften herbeigeführt oder herbeizuführen versucht hat;
9. wer seine Machtstellung unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zur Begehung von Straftaten, insbesondere Erpressungen, Unterschlagungen oder Betrügereien ausgenützt hat;
10. wer durch Wort oder Tat eine gehässige Haltung gegenüber Gegnern der NSDAP im In- oder Ausland, gegen Kriegsgefangene, die Bevölkerung der ehemals besetzten Gebiete, gegen ausländische Zivilarbeiter, Häftlinge oder ähnliche Personen eingenommen hat;
11. wer die Freistellung vom Wehrdienst (UK-Stellung) oder vom Frontdienst wegen nationalsozialistischer Haltung begünstigt oder die Einziehung zum Wehrdienst oder Versetzung zum Frontdienst wegen Gegnerschaft zum Nationalsozialismus herbeigeführt oder dies versucht hat.

III. Aktivist ist auch, wer nach dem 8. Mai 1945 durch Wirken für den Nationalsozialismus oder Militarismus den Frieden des deutschen Volkes oder der Welt gefährdet.

  • Durch Gesetz vom 23. Oktober 1947 wurde der Artikel 7 Abs. III. mit Wirkung vom 7. Oktober 1947 gestrichen.

Militarist

Artikel 8. I. Militarist ist:
1. Wer das Leben des deutschen Volkes auf eine Politik der militärischen Gewalt auszurichten suchte;
2. wer für die Beherrschung fremder Völker, ihre Ausnutzung und Verschleppung eingetreten oder verantwortlich ist;
3. wer die Aufrüstung zu diesen Zwecken förderte.

II. Militarist ist insbesondere, soweit er nicht Hauptschuldiger ist:

1. Wer durch Wort oder Schrift militaristische Lehren oder Programme aufstellte oder verbreitete oder außerhalb der Wehrmacht in einer Organisation aktiv tätig war, die der Förderung militaristischer Ideen diente;
2. wer vor 1935 die planmäßige Ausbildung der Jugend für den Krieg organisierte oder an dieser Organisierung teilnahm;
3. wer als Inhaber einer Kommandogewalt verantwortlich dafür ist, dass nach dem Einmarsch in Deutschland Stadt und Land sinnlos verwüstet wurden;
4. wer ohne Rücksicht auf seinen Rang als Angehöriger der Wehrmacht, des Reichsarbeitsdienstes, der Organisation Todt (OT) oder der Transportgruppe Speer seine Dienstgewalt zur Erlangung besonderer persönlicher Vorteile oder zu rohen Quälereien seiner Untergebenen missbrauchte.

Nutznießer

Artikel 9. I. Nutznießer ist, wer aus der Gewaltherrschaft der NSDAP, aus der Aufrüstung oder aus dem Kriege durch seine politische Stellung oder seine politischen Beziehungen für sich oder andere persönliche oder wirtschaftliche Vorteile in eigensüchtiger Weise herausgeschlagen hat.

II. Nutznießer ist insbesondere, soweit er nicht Hauptschuldiger ist:

1. Wer nur auf Grund seiner Zugehörigkeit zur NSDAP in ein Amt oder eine Stellung berufen oder bevorzugt befördert wurde;
2. wer erhebliche Zuwendungen von der NSDAP, ihren Gliederungen oder angeschlossenen Verbänden erhielt;
3. wer auf Kosten der politisch, religiös oder rassisch Verfolgten unmittelbar oder mittelbar, insbesondere im Zusammenhang mit Enteignungen, Zwangsverkäufen und dergleichen übermäßige Vorteile für sich oder andere erlangte oder erstrebte;
4. wer bei der Aufrüstung oder bei Kriegsgeschäften Gewinne erzielte, die in einem auffallenden Missverhältnis zu seinen Leistungen standen;
5. wer sich im Zusammenhang mit der Verwaltung ehemals besetzter Gebiete unbillig bereicherte;
6. wer als Anhänger des Nationalsozialismus durch Ausnützung persönlicher oder politischer Beziehungen. oder durch Eintritt in die NSDAP es erreichte, sich dem Wehrdienst oder dem Frontdienst zu entziehen. […]

Minderbelastete

Artikel 11. I. Minderbelastet ist:

1. Wer an sich zur Gruppe der Belasteten gehört, jedoch wegen besonderer Umstände (Art. 39) einer milderen Beurteilung würdig erscheint und nach seiner Persönlichkeit erwarten lässt, dass er nach Bewährung in einer Probezeit seine Pflichten als Bürger eines friedlichen demokratischen Staates erfüllen wird;
2. wer an sich zur Gruppe der Mitläufer gehört, jedoch wegen seines Verhaltens und nach seiner Persönlichkeit sich erst bewähren soll.

II. Die Bewährungsfrist muss mindestens 2 und soll in der Regel nicht mehr als 3 Jahre betragen. Von dem Verhalten während der Bewährungsfrist hängt es ab, welcher Gruppe der Betroffene endgültig zugewiesen wird (Art. 42).

  • Durch Gesetz vom 23. Oktober 1947 erhielt der Artikel 11 Abs. II mit Wirkung vom 7. Oktober 1947 folgende Fassung:
    II. Die Bewährungsfrist beträgt höchstens drei Jahre:
    Von dem Verhalten während der Bewährungsfrist hängt es ab, welcher Gruppe der Betroffene endgültig zugewiesen wird (Art. 42).

III. Minderbelastet ist insbesondere:

1. Wer nach dem 1. Januar 1919 geboren ist, nicht zur Gruppe der Hauptschuldigen zählt, jedoch als Belasteter erscheint, ohne aber ein verwerfliches oder brutales Verhalten an den Tag gelegt zu haben und nach seiner Persönlichkeit eine Bewährung erwarten lässt;
2. wer ohne Hauptschuldiger zu sein, zwar als Belasteter erscheint, aber eindeutig und klar erkennbar frühzeitig vom Nationalsozialismus und seinen Methoden abgerückt ist.

Mitläufer

Artikel 12. I. Mitläufer ist:
wer nicht mehr als nominell am Nationalsozialismus teilgenommen oder ihn nur unwesentlich unterstützt und sich auch nicht als Militarist erwiesen hat.

II. Unter dieser Voraussetzung ist Mitläufer insbesondere:
1. wer als Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen, ausgenommen HJ und BDM, lediglich Mitgliedsbeiträge bezahlte, an Versammlungen, deren Besuch Zwang war, teilnahm oder unbedeutende oder rein geschäftsmäßige Obliegenheiten wahrnahm, wie sie allen Mitgliedern vorgeschrieben waren;
2. wer Anwärter der NSDAP war und nicht endgültig als Mitglied aufgenommen wurde.

Entlastet

Artikel 13. Entlastet ist:
wer trotz seiner formellen Mitgliedschaft oder Anwartschaft oder eines anderen äußeren Umstandes, sich nicht nur passiv verhalten, sondern nach dem Maß seiner Kräfte aktiv Widerstand gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft geleistet und dadurch Nachteile erlitten hat.

  • Durch Gesetz vom 23. Oktober 1947 wurde an dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 7. Oktober 1947 eingefügt:
    „Verhalten nach dem 8. Mai 1945
    Artikel 13a. Politisch verantwortlich im Sinne dieses Gesetzes (Art. 4, Zoff. 1-3) ist auch, wer nach dem 8. Mai 1945 durch Verbreitung nationalsozialistischer, militaristischer oder rassischer Ideen oder durch sonstiges Wirken für den Nationalsozialismus oder den Militarismus, insbesondere durch Unruhe stiftende falsche Gerüchte, den Aufbau eines friedlichen demokratischen Staates erschwert oder den Frieden der Welt gefährdet.“

Artikel 14. Nach dem Maß der Verantwortung sind zur Ausschaltung des Nationalsozialismus und des Militarismus aus dem Leben unseres Volkes und zur Wiedergutmachung des angerichteten Schadens folgende Sühnemaßnahmen in gerechter Auswahl und Abstufung zu verhängen.

Sühnemaßnahmen

Artikel 15. Gegen Hauptschuldige sind folgende Sühnemaßnahmen zu verhängen:
l. Sie werden auf die Dauer von mindestens 2 und höchstens 10 Jahren in ein Arbeitslager eingewiesen, um Wiedergutmachungs- und Aufbauarbeiten zu verrichten. Politische Haft nach dem 8. Mai 1945 kann angerechnet werden. Körperlich Behinderte sind entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu Sonderarbeit heranzuziehen;
2. ihr Vermögen ist als Beitrag zur Wiedergutmachung einzuziehen. Es ist nur der Betrag zu belassen, der unter Berücksichtigung der Familienverhältnisse und der Erwerbsfähigkeit zum notdürftigen Lebensunterhalt erforderlich ist. Sie unterliegen laufenden Sonderabgaben zu einem Wiedergutmachungsfond, soweit sie Einkommen beziehen;
3. sie sind dauernd unfähig, ein öffentliches Amt einschließlich des Notariats und der Anwaltschaft zu bekleiden;
4. sie verlieren ihre Rechtsansprüche auf eine aus öffentlichen Mitteln zahlbare Pension oder Rente;
5. sie verlieren das Wahlrecht, die Wählbarkeit und das Recht, sich irgendwie politisch zu betätigen und einer politischen Partei als Mitglied anzugehören;
6. sie dürfen weder Mitglieder einer Gewerkschaft noch einer wirtschaftlichen oder beruflichen Vereinigung sein;
7. es wird ihnen auf die Dauer von mindestens 10 Jahren untersagt
a) in einem freien Beruf oder selbständig in einem Unternehmen oder gewerblichen Betrieb jeglicher Art tätig zu sein, sich daran zu beteiligen oder die Aufsicht oder Kontrolle hierüber auszuüben;
b) in nicht selbständiger Stellung anders als in gewöhnlicher Arbeit beschäftigt zu werden;
c) als Lehrer, Prediger, Redakteur, Schriftsteller oder Rundfunk-Kommentator tätig zu sein;
8. sie unterliegen Wohnungs- und Aufenthaltsbeschränkungen und können zu gemeinnützigen Arbeiten herangezogen werden;
9. sie verlieren alle ihnen erteilten Approbationen, Konzessionen und Berechtigungen sowie das Recht, einen Kraftwagen zu halten.

Arbeitslager

Artikel 16. Sühnemaßnahmen gegen Belastete:
1. Sie können auf die Dauer bis zu 5 Jahren in ein Arbeitslager eingewiesen werden, um Wiedergutmachungs- und Aufbauarbeiten zu verrichten. Politische Haft nach dem 8. Mai 1945 kann angerechnet werden;
2. sie sind zu Sonderarbeiten für die Allgemeinheit heranzuziehen, sofern sie nicht in ein Arbeitslager eingewiesen werden;
3. ihr Vermögen ist als Beitrag zur Wiedergutmachung ganz oder teilweise einzuziehen. Bei vollständiger Einziehung ist gemäß Artikel 15 Nr. 2 Satz 2 zu verfahren. Bei teilweiser Einziehung des Vermögens sind. insbesondere die Sachwerte einzuziehen. Es sind ihnen die notwendigsten Gebrauchsgegenstände zu belassen;
4. sie sind dauernd unfähig, ein öffentliches Amt einschließlich des Notariats und der Anwaltschaft zu bekleiden;
5. sie verlieren ihre Rechtsansprüche auf eine aus öffentlichen Mitteln zahlbare Pension oder Rente;
6. sie verlieren das Wahlrecht, die Wählbarkeit und das Recht, sich irgendwie politisch zu betätigen und einer politischen Partei als Mitglied anzugehören;
7. sie dürfen weder Mitglied einer Gewerkschaft noch einer wirtschaftlichen oder beruflichen Vereinigung sein;
8. es ist ihnen auf die Dauer von mindestens 5 Jahren untersagt,
a), in einem freien Beruf oder selbständig in einem Unternehmen oder gewerblichen Betrieb jeglicher Art tätig zu sein, sich daran zu beteiligen oder die Aufsicht oder Kontrolle hierüber auszuüben;
b) in nicht selbständiger Stellung anders als in gewöhnlicher Arbeit beschäftigt zu sein;
c) als Lehrer, Prediger, Redakteur, Schriftsteller oder Rundfunk-Kommentator tätig zu sein.
9. sie unterliegen Wohnungs- und Aufenthaltsbeschränkungen;
10. sie verlieren alle ihnen erteilten Approbationen, Konzessionen und Berechtigungen sowie das Recht, einen Kraftwagen zu halten.

Berufsverbot

Artikel 17. Sühnemaßnahmen gegen Minderbelastete:

I. Es ist ihnen während der Dauer der Bewährungsfrist untersagt:
a) ein Unternehmen als Inhaber, Gesellschafter, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer zu leiten oder ein Unternehmen zu beaufsichtigen oder zu kontrollieren, ein Unternehmen oder eine Beteiligung daran ganz oder teilweise zu erwerben;
b) in nicht selbständiger Stellung anders als in gewöhnlicher Arbeit beschäftigt zu sein;
c) als Lehrer, Prediger, Redakteur, Schriftsteller oder Rundfunk-Kommentator tätig zu sein.
II. Ist der Minderbelastete zur Zeit der Einreihung in die Bewährungsgruppe an einem Unternehmen als Inhaber oder Gesellschafter beteiligt, so wird seine Beteiligung an dem Unternehmen für die Dauer der Bewährung gesperrt und ein Treuhänder bestellt. Die Spruchkammer bestimmt, welcher Teil des von dem Treuhänder erzielten Geschäftseinkommens an den Minderbelasteten auszuzahlen ist. Die endgültige Verfügung über das gesperrte Vermögen wird in dem Zeitpunkt der endgültigen Einreihung des Minderbelasteten getroffen.
III. Als Unternehmen im Sinne des Absatzes Via und II dieses Artikels gelten nicht Kleinbetriebe, insbesondere Handwerksbetriebe, Einzelhandelsgeschäfte, Bauernhöfe und dergleichen mit weniger als zehn Arbeitnehmern.
IV. Vermögenswerte, deren Erwerb auf Ausnutzung von politischen Beziehungen oder besonderen nationalsozialistischen Maßnahmen wie Arisierung und Aufrüstung beruhen, sind einzuziehen.
V. Einmalige oder laufende Sonderbeiträge zu einem Wiedergutmachungsfond sind anzuordnen.

VI. Für die Dauer der Bewährung können zusätzlich einzelne der in Artikel 16 bezeichneten Sühnemaßnahmen in gerechter Auswahl und Milderung verhängt werden, insbesondere:
a) Beschränkung in der Ausübung eines freien Berufes und Verbot der Ausbildung von Lehrlingen;
b) bei Beamten: Kürzung des Ruhegehaltes, Versetzung in den Ruhestand oder in ein Amt mit geringerem Rang oder an eine andere Dienststelle unter Kürzung der Bezüge. Rückgängigmachung einer Beförderung, Überführung aus dem Beamtenverhältnis in .ein Angestelltenverhältnis;
c) in der Wirtschaft einschließlich Land- und Forstwirtschaft: Verbot der Fortführung eines Unternehmens, Verpflichtung zur Veräußerung einer Beteiligung, Erhöhung der Ablieferungspflicht landwirtschaftlicher oder sonstiger Erzeugnisse und Auferlegung besonderer Dienstleistungen.

VII. Einweisung in ein Arbeitslager und vollständige Einziehung des Vermögens dürfen nicht angeordnet werden.

  • Durch Gesetz vom 29. März 1948 wurde dem Artikel 17 folgende Ziffer mit Wirkung vom 25. März 1948 angefügt:
    „VIII. Von der Festsetzung von Sühnemaßnahmen und von der Anordnung einer Bewährungsfrist kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sich der Betroffene nach seiner Gesamthaltung bereits bewährt hat, oder wenn ein Missverhältnis zwischen den auf Grund der Eingruppierung zu verhängenden Sühnemaßnahmen und den seitherigen persönlichen oder wirtschaftlichen Beschränkungen besteht. Wird von der Festsetzung von Sühnemaßnahmen und von einer Bewährungsfrist ganz abgesehen, so kann der Betroffene ohne Nachverfahren (Art. 52 Abs. 2) sofort in die Gruppe der Mitläufer eingereiht werden.“

Artikel 18. Sühnemaßnahmen gegen Mitläufer:
l. Gegen Mitläufer sind einmalige oder laufende Beiträge zu einem Wiedergutmachungsfond anzuordnen. Hierbei sind die Dauer der Mitgliedschaft, die Höhe der Beiträge und sonstigen Zuwendungen sowie die Vermögens-, Erwerbs- und Familienverhältnisse und ähnliche Umstände zu berücksichtigen.
2. Bei Beamten kann zusätzlich Versetzung in den Ruhestand oder in ein Amt mit geringerem Rang oder an eine andere Dienststelle, gegebenenfalls unter Kürzung der Bezüge oder Rückgängigmachung einer während der Zugehörigkeit zur NSDAP eingeleiteten Beförderung angeordnet werden. Bei Personen der Wirtschaft einschließlich Land- und Forstwirtschaft können entsprechende Maßnahmen angeordnet werden.

  • Durch Gesetz vom 29. März 1948 wurde dem Artikel 18 folgende Ziffer mit Wirkung vom 25. März 1948 angefügt:
    „3. Die Bestimmungen des Art. 17 Zoff. VIII finden entsprechende Anwendung.“

Mildernde Umstände

Artikel 19. Soweit die Sühnemaßnahmen nach Ermessen festgesetzt werden können, kommen als mildernde Umstände insbesondere in Betracht:
l. Jugend oder Unreife;
2. schwere Körperversehrtheit infolge von Kriegseinwirkung;
3. schwere Dauerbelastung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Invalidität von Angehörigen, insbesondere auf Grund von Kriegseinwirkung.
Artikel 20. (1) Gegen Personen, die nach dem l. Januar 1919 geboren sind, können Sühnemaßnahmen nach diesem Gesetz nur angeordnet werden, wenn sie Hauptschuldige, Belastete oder Minderbelastete sind.
(2) Gegen diese Personen können, sofern sie nicht Hauptschuldige sind, nach Maßgabe besonderer Ausführungsbestimmungen die Sühnemaßnahmen gemildert werden.
Artikel 21. Wird auf die Einziehung von Vermögenswerten erkannt, so sind alle Verfügungen und sonstigen Rechtsgeschäfte nichtig, die in der Absicht vorgenommen worden sind oder werden, die Heranziehung des Vermögens zur Wiedergutmachung zu vereiteln oder zu erschweren.
Artikel 22. (1) Strafbare Handlungen von Nationalsozialisten und Militaristen können unabhängig von diesem Gesetz strafrechtlich verfolgt werden. Dies gilt insbesondere von Kriegsverbrechen und sonstigen Straftaten, die unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft ungesühnt geblieben sind.
(2) Strafgerichtliche Verfolgung steht einem Verfahren wegen der gleichen Tat nach diesem Gesetz nicht entgegen. Jedoch können bei der Auferlegung von Sühnemaßnahmen nach diesem Gesetz Strafen, die wegen der gleichen Handlung in einem Strafverfahren verhängt worden sind, berücksichtigt werden. […]

II. Abschnitt Spruchkammer

Artikel 24. (1) Die Entscheidung über die Einreihung in die Gruppen Verantwortlicher und die Festsetzung der Sühne erfolgt durch Kammern.
(2) Für den ersten Rechtszug werden in den Stadt- und Landkreisen Spruchkammern gebildet.
(3) Für den zweiten Rechtszug werden Berufungskammern gebildet.
(4) Für jede Kammer wird ein öffentlicher Kläger bestellt.
Artikel 25. (1) Die Kammern bestehen aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzer.
(2) Die Mitglieder der Kammern müssen mindestens 30 Jahre alt sein.
(3) Der Vorsitzende der Spruchkammer soll, der der Berufungskammer muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben.
(4) Die Mitglieder der Spruchkammern sollen mit den örtlichen Verhältnissen ihres Spruchbereichs vertraut sein. Unter den Beisitzern soll möglichst die Berufsgruppe des Betroffenen oder’ eine verwandte Gruppe vertreten sein. Diese Beisitzer dürfen jedoch nicht die Mehrheit bilden und nicht geschäftliche Konkurrenten des Betroffenen sein.

  • Durch Gesetz vom 31. März 1948 erhielt der Art. 25 Abs. 3 mit Wirkung vom 1. März 1948 folgende Fassung:
    “(3) Der Vorsitzende der Spruchkammer soll, der der Berufungskammer muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben. Ausnahmsweise können auch Vorsitzende von Spruchkammern, die sich als solche bewährt habe, als Vorsitzende von Berufungskammer verwendet werden, auch wenn sie die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst nicht besitzen.”
    […]

Artikel 28. Alle Personen, die mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt werden, müssen als Gegner des Nationalsozialismus und Militarismus bekannt sein; sie müssen persönlich unbescholten und gerecht denkend sein.
Artikel 29. Die örtliche Zuständigkeit der Kammer wird begründet durch:
a) den gegenwärtigen oder letzten Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Betroffenen;
b) den Ort, an dem der Betroffene auf behördliche Anordnung verwahrt wird;
c) den Ort, an dem der Betroffene sich zu irgendeinem Zeitpunkt betätigt hat;
d) den Ort, an dem sich Vermögen des Betroffenen befindet.
Bei Zweifeln über die örtliche Zuständigkeit entscheidet der Minister für politische Befreiung. […]

Postume Entnazifizierung

Artikel 37. Ist der Betroffene tot, so kann auf Anordnung des Ministers für politische Befreiung ein Verfahren zur ganzen oder teilweisen Einziehung des im Lande gelegenen Nachlasses ohne Rücksicht auf gesetzliche Erbfolge oder letztwillige Verfügungen durchgeführt werden. Das Verfahren soll nur angeordnet werden, wenn der Betroffene als Hauptschuldiger oder Belasteter im Sinne dieses Gesetzes anzusehen ist.

  • Beispielsweise wurde der 1942 verstorbene bayerische NS-Ministerpräsident Ludwig Siebert postum entnazifiziert und als Hauptschuldiger eingereiht.

Artikel 38. (1) Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet die Kammer nach ihrer freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung, ohne an Anträge gebunden zu sein.
(2) Die Kammer entscheidet mit Stimmenmehrheit in geheimer Beratung.

I. Ungünstig für den Betroffenen

Artikel 39. Bei der Entscheidung über die Zuweisung des Betroffenen in die Gruppen Verantwortlicher berücksichtigt die Kammer insbesondere:

l. eifriges persönliches Eintreten für nationalsozialistische Ideen und Maßnahmen;
2. Ausnutzung eines Vorgesetztenverhältnisses zu politischen Zwecken, unter anderem Druck auf Abhängige zum Eintritt in die NSDAP oder ihre Gliederungen;
3: Anwendung von politischem Druck zur Erreichung privater Ziele;
4. körperliche Misshandlung oder Bedrohung von politischen Gegnern;
5. unsoziales oder rohes Verhalten gegenüber politischen Gegnern, wirtschaftlich Schwächeren, insbesondere Abhängigen (z. B. gegenüber ausländischen Arbeitern) oder gegenüber rassischen oder religiösen Minderheiten;
6. Bedrohung von Beamten zur Erzwingung oder Unterlassung von Amtshandlungen.

II. Günstig den Betroffenen

1. Austritt aus der NSDAP und ihrer Gliederungen vor dem 30. Januar 1933 oder später durch persönliche Erklärung unter Verhältnissen, in denen Mut dazu gehörte, und Ausschluss aus der NSDAP und ihrer Gliederungen, wenn dieser wegen Widerstandes gegen Parteiforderungen und nicht wegen ehrenrührigen Verhaltens erfolgte. Späterer Wiedereintritt hebt die Wirkung einer solchen Austrittserklärung oder eines Ausschlusses auf;
2. nachweisbare Zusammenarbeit mit einer Widerstandsbewegung oder mit anderen gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft gerichteten Bewegungen, wenn dieser Widerstand auf antinationalsozialistischen und antimilitaristischen Beweggründen beruhte;
3. nachweisbare regelmäßige öffentliche Teilnahme an den Veranstaltungen einer anerkannten Religionsgesellschaft, sofern klar erwiesen ist, dass diese Teilnahme eine Ablehnung des Nationalsozialismus bedeutete;
4. nachweisbare wiederholte Förderung und Unterstützung von Opfern und Gegnern des Nationalsozialismus, sofern sie auf antinationalsozialistischen Beweggründen beruhte;
5. nachweisbare politische Verfolgung oder Unterdrückung durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft wegen antinationalsozialistischer Tätigkeit oder Haltung trotz Zugehörigkeit zur NSDAP oder einer ihrer Gliederungen.

III. Zwangsweise angeordnete Tätigkeit im Gesundheitswesen wird, auch wenn sie mit einem Rang verbunden war, nicht als Belastung zugerechnet. […]

Berufung, Rechtsmittel, Gnadenrecht

Artikel 46. Gegen den Spruch der Kammer können die in Artikel 45 Genannten Berufung an die Berufungskammer einlegen. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Spruchs bei der Spruch- oder Berufungskammer eingelegt und schriftlich begründet werden.
Artikel 47. (1) Die Berufung kann sich sowohl gegen die Einreihung in eine Gruppe als auch gegen die Festsetzung von Sühnemaßnahmen richten; soweit sie im Ermessen der Kammern liegen. […]
Artikel 49. Andere Rechtsmittel als die Berufung sind nicht zugelassen. Insbesondere sind Beschwerden gegen einstweilige Anordnungen nicht statthaft.
Artikel 50. Für die Vollstreckung der angeordneten Maßnahmen erlässt der Minister: für politische Befreiung die erforderlichen Ausführungsvorschriften.
Artikel 51. (1) Nach rechtskräftiger Entscheidung durch die Kammern werden die Einreihung des Betroffenen und die von ihm verwirkten Sühnemaßnahmen in seinen Personalausweis und in ein hierfür angelegtes Register eingetragen.
(2) Das Register steht jedermann zur Einsicht offen.

Überprüfung

Artikel 52. (1) Der Minister für politische Befreiung kann sich jede Entscheidung zur Nachprüfung vorlegen lassen.
(2) Hält der öffentliche Kläger eine rechtskräftige Entscheidung der Kammer für offensichtlich verfehlt oder im Widerspruch mit den Zielen dieses Gesetzes stehend, so hat er sie dem Minister für politische Befreiung zur Nachprüfung vorzulegen.
(3) Der Minister kann die Entscheidung aufheben, die erneute Durchführung des Verfahrens anordnen und hierbei den Fall an eine andere Spruchkammer verweisen.

Artikel 53. Wenn der Betroffene während einer wesentlichen Zeitspanne nach rechtskräftiger Entscheidung durch sein Gesamtverhalten bewiesen hat, dass er sich vom Nationalsozialismus völlig abgewandt hat und geeignet und bereit ist, nunmehr an dem Wiederaufbau Deutschlands auf einer friedlichen und demokratischen Grundlage mitzuarbeiten, so kann der öffentliche Kläger nach gründlicher Überprüfung des Falles dem Minister für politische Befreiung vorschlagen, die gegen den Betroffenen ergangenen Entscheidungen zu mildern oder aufzuheben. Der Minister trifft seine Entscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Grundsätze und Ziele dieses Gesetzes.

Gnadenrecht

Artikel 54. Das Gnadenrecht wird auf Vorschlag des Ministers für politische Befreiung durch den Ministerpräsidenten ausgeübt. […]

V. Abschnitt – Schlussbestimmungen

Artikel 63. Als gewöhnliche Arbeit im Sinne dieses Gesetzes gilt eine Tätigkeit in gelernter oder ungelernter Arbeit oder als Angestellter in einer Stellung von untergeordneter Bedeutung, in der der Beschäftigte nicht irgendwie in aufsichtführender, leitender oder organisierender Weise tätig wird oder an der Einstellung oder Entlassung von Personal und an der sonstigen Personalpolitik beteiligt ist.
Artikel 64. Wird der Betroffene durch die Entscheidung der Kammer als Minderbelasteter, Mitläufer oder Entlasteter erklärt, so kann er deswegen keine Ansprüche auf Wiedereinstellung oder Schadenersatz herleiten.
Artikel 65. (1) Mit Gefängnis oder mit Geldstrafe wird bestraft:
a) Wer falsche oder irreführende Bescheinigungen oder Erklärungen abgibt oder Tatsachen verschleiert, die für die Anwendung des Gesetzes von Erheblichkeit sind;
b) wer nach dem l. Juni 1946 einem Beschäftigungsverbot zuwiderhandelt oder eine ihm auf Grund dieses Gesetzes untersagte Tätigkeit weiter ausübt;
c) wer eine von ihm nach diesem Gesetz verlangte Auskunft nicht erteilt;
d) wer seine Meldepflicht nicht erfüllt;
e) wer es unternimmt, zur Umgehung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen Vermögen beiseite zu schaffen oder zu verheimlichen oder einem anderen dazu Hilfe zu leisten.
In den Fällen a) und e) kann neben Gefängnis auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. […]

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2 Kommentare zu Entnazifizierung (3): Grundlage war das Gesetz Nr. 104 zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus von 1946

  1. Andreas Freiherr von Königsberg, Generalkonsul von Preußen sagt:

    ist das noch gültig?

    • Otto Sencha sagt:

      Im Artikel steht Entnazifizierung wurde per Abschlußgesetz im Okt 1951 beendet (Gesetz aufgehoben). Allerdings enthält/enthielt GG quasi Nachfolgeregelungen zum Umgang mit Kriegsverbrechern (auf denen z.B. Ausschwitzprozess durch Staatsanwalt Bauer in Frankfurt in den 1960er basieren) oder die Berufseinschränkung (z.B. Lehrtätigkeitsverbot) als quasi Sühnemaßnahme möglich macht/e – Stichwort “131er”

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